„Stoppt den Krieg – Hände weg von Syrien (Frankfurter Demo zum Antikriegstag 1. September 2012)

Freidenker aus NRW demonstrierten mit in Frankfurt bei der  einzigen bundesweiten Kundgebung gegen die deutsche Einmischung in Syrien

Zum Antikriegstag am 1. September  2012 fanden wieder in vielen NRW-Städten örtliche Gedenk-Mahn,- und Protestveranstaltungen statt. Wie jedes Jahr selbstverständlich auch unter Beteiligung von Freidenkerinnen und Freidenker. Darüber hinaus folgten auch einige NRW-Freidenker dem Aufruf des „Frankfurter Solidaritätskomitees für Syrien“ zu der einzigen bundesweit organisierten Demonstration in Frankfurt. Dafür gab es gute Gründe: Weiter lesen →

Selbst bestimmen, wie wir denken und wofür wir leben wollen

Freies Denken – Historisch der Gegenbegriff zu religiösem Glauben.

Die Freidenker sind die älteste und größte Weltanschauungs- und Kulturorganisation für Konfessionslose und Atheisten. Die geistigen Wurzeln reichen zurück zu den ersten materialistischen Philosophen des Altertums.

Das Wort „Freidenker“ taucht zum ersten Mal im Zusammenhang mit einem aufklärerischen, kirchenkritischen Buch Ende des 17. Jahrhunderts auf, das ein irischer Philosoph, John Toland („Christianity not mysterious“, 1696), geschrieben hatte. Das Buch wurde auf Befehl des Parlaments in Dublin öffentlich verbrannt. Auf Toland wurde erstmals der Begriff „Free-Thinker“ angewandt. Frei denken im Sinne von „frei von religiösen oder anderen Dogmen“, die geeignet sind, eine geistige Unterdrückung oder Bevormundung zu erzeugen.

In Deutschland anfangs noch unter dem Dach der „Freireligiösen Gemeinden“, konnte sich im 19. Jahrhundert der (bürgerliche) „Freidenkerbund“ gründen, in dem unter anderem auch Karl Marx und Wilhelm Liebknecht Mitglied waren. Er wurde aber im Zuge der Bismarckschen „Sozialistengesetze“ sehr schnell verboten.

Mit dem Erstarken der Arbeiterbewegung und dem Fall der „Sozialistengesetze“ 1890 wurden in Deutschland die ersten Ortsverbände der Freidenker wieder gegründet und auch die ersten Jugendweihe-Feiern durchgeführt. 1905 wurde in Berlin der „Zentralverband für Freidenkertum und Feuerbestattung“ gegründet. So gibt es in Deutschland einen bürgerlich-aufklärerischen und einen proletarischen Ursprung der Freidenker.

Satzung

Deutscher Freidenker-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Freidenker-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen“, Kurzform „DFV NRW“.
  2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR 10169 ins Vereinsregister eingetragen.
  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der DFV NRW vertritt und verbreitet eine philosophische, wissenschaftlich begründete Weltanschauung auf der Grundlage des philosophischen Materialismus, der Dialektik und einer darauf gegründeten Geschichtsauffassung.
  2. Er tritt für die Verwirklichung der Menschenrechte, insbesondere für die Anerkennung und Achtung der Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit ein. Der Verband bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung. Der DFV NRW ist eine nicht-religiöse Weltanschauungsgemeinschaft, Interessenvertretung konfessionsfreier Menschen und Kulturorganisation. Er fördert eine konsequent humanistische, antifaschistische und antirassistische Einstellung und wendet sich gegen alle menschenverachtenden Ideologien und Praktiken.
  3. Der Verband tritt für die strikte Trennung des Staates und seiner Institutionen von allen Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften sowie den Kirchen und deren Organisationen ein.
    • Er fordert die Abschaffung aller Privilegien von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre rechtliche Gleichstellung und gesetzliche Gleichbehandlung ein. Er fordert hierzu die Abschaffung aller Konkordate und Kirchenverträge. Staatsleistungen zur „Wiedergutmachung“ der Säkularisierung von kirchlichem Besitz im Gefolge der Französischen Revolution sind einzustellen.
    • Er tritt für religiös-weltanschaulich neutrale Kindertagesstätten und Schulen und für die Abschaffung des kirchlichen Einflusses auf Hochschulen, Universitäten, Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege sowie beim Militär ein.
    • Er fordert die Abschaffung des Religionsunterrichts und eines Zwangs-‚Ersatzunterrichts‘ in den Schulen, ein Lehrfach für Religions- und Weltanschauungskunde sowie Ethik und Lebenskunde für alle. Die bekenntnisfreie Schule gem. Art. 7. Abs. 3 Grundgesetz muss Regelschule in Nordrhein-Westfalen werden.
    • Er fordert die Abschaffung des Subsidiaritätsprinzips bei der sozialen Daseinsvorsorge und tritt für ein flächendeckendes Angebot von weltlichen Sozialeinrichtungen und sozialen Diensten ein.
  1. Der Verband betreut Menschen in weltanschaulicher, sozialer und kultureller Hinsicht, insbesondere an den Wendepunkten des Lebens.
  2. Der DFV NRW tritt für die Verwirklichung der sozialen und zivilen Menschenrechte für alle Menschen ein. Er unterstützt die Fürsorge für Menschen, die politisch, rassistisch, weltanschaulich oder auf Grund einer Behinderung, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
  3. Er betreibt Jugendbildung und Jugendpflege. Er bietet den jungen Menschen dabei Orientierung zu Fragen der Gesellschaft, von Bildung und Beruf und in sozialen, ethischen und moralischen Grundsätzen an.
  4. Der Verband fördert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Durchbrechung patriarchalischer Strukturen und unterstützt die Entwicklung gemeinschaftsbezogener Formen des Zusammenlebens und deren gesetzliche Gleichstellung.
  5. Der DFV NRW tritt für den Umweltschutz und die Erhaltung der ökologischen Lebensbedingungen ein.
  6. Der DFV NRW unterstützt fortschrittliche Kulturarbeit und künstlerische Selbstbetätigung als Formen der Auseinandersetzung mit der Realität und ihrer Veränderung mit dem Ziel der Toleranz, der Völkerfreundschaft und der umfassenden Emanzipation des Individuums.
  7. Der DFV NRW fördert Frieden und Völkerverständigung durch sein Eintreten gegen Rassismus, für umfassende Abrüstung, das Verbot der Herstellung von Massenvernichtungsmitteln und des Rüstungsexports. Er setzt sich für die Verteidigung des Völkerrechts, internationale Solidarität, ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben sowie den wirtschaftlichen und kulturellen Austauschs zum gegenseitigen Nutzen der Völker ein.
  8. Er ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

  1. Bildungs- und Aufklärungsarbeit im Rahmen von
    • Mitgliederzusammenkünften,
    • öffentlichen Versammlungen, Kulturveranstaltungen und Kongressen,
    • Seminaren, Schulungen, Jugendbildung,
    • Informationsständen und durch
    • Nutzung aller Medien.
  1. Verbreitung religionskritischer und wissenschaftlicher Schriften und Medienerzeugnisse.
  2. Einrichtung von Bildungs- und Begegnungsstätten.
  3. Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit
    • anderen Freidenker-Organisationen
    • Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung,
    • Organisationen und Institutionen, soweit sie insgesamt oder in Teilen gleiche oder ähnliche Ziele wie der DFV NRW verfolgen.

§ 4 Grundlagen der Arbeit

  1. Der DFV NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung.
  2. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Finanzierung der Arbeit

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden erbracht. Grundlage ist die geltende Beitragsordnung, die der Verbandstag des Bundesverbandes beschlossen hat.
  2. Spenden werden entsprechend der Zweckbestimmung verwendet. Nicht zweckgebundene Spenden werden entsprechend den Festlegungen der Beitragsordnung des Verbandstages und dieser Satzung verwendet.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Deutschen Freidenker-Verbandes kann jede/r werden, die/der das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt und den Beitritt schriftlich erklärt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Orts-/Kreisverbandsvorstand bzw. der Landesvorstand.
  3. Für alle Mitglieder sind die Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes sowie die Beschlüsse des Verbandstages und der Landeskonferenz verbindlich.
  4. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
  5. Menschen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, den DFV aber unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder in den Verband aufgenommen werden. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht innerhalb der Verbandsgremien.
  6. Neuaufnahmen in den Orts-/Kreisverbänden werden unmittelbar dem Geschäftsführenden Landesvorstand mitgeteilt.
  7. Alle Mitglieder des Landesverbandes sind zugleich Mitglied des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V., Sitz Dortmund (Bundesverband).

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch individuellen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Orts-/Kreisverbandes, des Landesverbandes oder des DFV e. V. erfolgen und wird nach drei Monaten wirksam.
  3. Die Beendigung einer Mitgliedschaft ist unverzüglich dem Geschäftsführenden Landesvorstand mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung länger als zwölf Monate im Rückstand sind, können nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung auf Beschluss des zuständigen Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  5. Ein Mitglied kann nur dann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in besonders schwerwiegender Weise das Ansehen des DFV geschädigt oder gegen die Verbandssatzung bzw. den Verbandszweck verstoßen hat.
  6. Über den Ausschluss entscheidet die Schiedskommission, die bei Antrag auf ein Ordnungsverfahren tätig wird, den jedes Mitglied und jede Gliederung des Verbandes stellen kann. Zuständig ist die Schiedskommission der jeweiligen Verbandsebene, wenn dort keine Kommission gebildet wurde, diejenige der nächsthöheren Ebene.
  7. Aufgabe der Schiedskommissionen ist es in erster Linie, Konflikte zu schlichten. Ein Ausschluss sollte nur bei schweren Satzungsverstößen oder besonders schwerer Schädigung des Verbandes oder seines Ansehens erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob bei weniger schweren Verfehlungen eine geringere Ordnungsstrafe wie eine Rüge oder ein Funktionsverbot auf Zeit in Betracht kommt.
  8. Für die Dauer eines Verfahrens soll die Zusammensetzung der Schiedskommission nicht verändert werden. Sie wird zu Verfahrensbeginn um je eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in beider Parteien erweitert. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren, Entscheidungen werden mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, die Entscheidungsgründe sind beiden Parteien schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Entscheidung steht den Parteien der Einspruch bei der Schiedskommission der nächsthöheren Verbandsebene zu. Hat die Bundesschiedskommission einen Ausschluss beschlossen oder bestätigt, entscheidet über Einsprüche hiergegen der Verbandstag; danach steht der Rechtsweg offen.

§ 8 Gliederung des Landesverbandes

  1. Der Deutsche Freidenker-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, ist auf föderalistischer und demokratischer Grundlage organisiert.
  2. Er gliedert sich in selbstständige Orts-/Kreisverbände. Alle Mitglieder, die im Bereich eines Orts- oder Kreisverbandes wohnen, gehören diesem an.
  3. Einzelmitglieder, in deren Wohnbereich kein Orts- oder Kreisverband besteht, werden durch einen benachbarten Orts- oder Kreisverband oder den Landesvorstand betreut.
  4. Orts-/ Kreisverbände besitzen Satzungsautonomie und können die eigene Rechtsfähigkeit erlangen.
  5. Sie regeln in ihren Satzungen die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im DFV e. V. und im DFV NRW sowie die Verbindlichkeit deren Satzungen. Sie sind verpflichtet, ihre Satzungen und deren Veränderungen dem Landesvorstand mitzuteilen.
  6. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr können sich in der DFV–Jugend organisieren. Über die Richtlinien der Arbeit der DFV-Jugend entscheidet der Verbandstag der DFV-Jugend.
  7. Zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes können weiterhin auf allen Ebenen Arbeitsgruppen, Interessen- und Arbeitsgemeinschaften sowie Jugendgruppen gebildet werden, die auch nicht im DFV Organisierten offen stehen.

§ 9 Organe

  1. Die Organe des DFV NRW sind:
  2. die Landeskonferenz
  3. der Landesvorstand.

§ 10 Die Landeskonferenz

  1. Die Landeskonferenz ist das höchste Organ des DFV NRW. Sie beschließt über die Satzung, die Grundsätze und Richtlinien der Arbeit und nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes. Die Landeskonferenz wählt den Geschäftsführenden Landesvorstand, weitere Mitglieder des Landesvorstandes, die Revision und die Schiedskommission.

  2. Die Landeskonferenz wird als Landesmitgliederversammlung durchgeführt.

  3. Die Landeskonferenzen finden spätestens drei Monate vor dem Verbandstag des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V., Sitz Dortmund statt.

  4. Die Einberufung einer Landeskonferenz hat durch den Landesvorstand spätestens zwei Monate vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder im DFV NRW zu erfolgen. Dies kann auch durch Veröffentlichung in einem Landes-Info oder im Verbandsorgan geschehen. Die Einberufung der Landeskonferenz ist zugleich dem Verbandsvorstand mitzuteilen.

  5. Anträge zur Landeskonferenz sind spätestens einen Monat vorher beim Landesvorstand schriftlich einzureichen. Initiativanträge befassen sich mit Ereignissen, die sich seit dem Ablauf der Antragsfrist ereignet haben. Sie können am Tage der Landeskonferenz eingereicht werden und benötigen die Unterschrift von mindestens drei Mitgliedern.

  6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit, für Wahlen und Beschlüsse der Landeskonferenz genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Abgesehen von der Wahl des geschäftsführenden Vorstands, kann die Wahl für weitere Funktionen bei Einverständnis aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch offene Abstimmung erfolgen.

  7. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Versammlungsleitung, eine Mandatsprüfungskommission, eine Schriftführung und eine Zählkommission. Über die Beschlüsse der Landeskonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung der Landeskonferenz zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird unverzüglich den Mitgliedern des Landesvorstandes sowie dem Verbandsvorstand zugestellt.

  8. Außerordentliche Landeskonferenzen müssen vom Landesvorstand auf Verlangen von mindestens zwei Orts-/Kreisverbänden oder eines Viertels der Mitgliedschaft innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Der Landesvorstand ist ebenfalls berechtigt, eine außerordentliche Landeskonferenz einzuberufen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Landeskonferenz finden die Fristen, die für eine Landeskonferenz gelten, keine Anwendung.

§ 11 Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Landesvorstandes, den Vorsitzenden der Orts- und Kreisverbände und den weiteren Mitgliedern des Landesvorstandes mit Geschäftsbereich.
  2. Der Geschäftsführende Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
    • der/dem Landesvorsitzenden,
    • ein oder zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
    • der Kassiererin/dem Kassierer,
    • der Schriftführerin/dem Schriftführer.
  1. Die/der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband nach außen; im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertreter/innen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Landesvorsitzende, ein/eine Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in.
  3. Vertretungsbefugt sind zwei der in § 11, Abs. 4 genannten Personen gemeinsam.
  4. Der Geschäftsführende Landesvorstand kann nur im Rahmen der Beschlüsse des Landesvorstandes handeln.
  5. Landesvorstandssitzungen finden in der Regel mindestens viermal jährlich statt. Zwischen den Vorstandssitzungen führt der geschäftsführende Vorstand die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse.
  6. Sitzungen des Landesvorstandes und des Geschäftsführenden Landesvorstandes sind verbandsöffentlich.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Auf der Grundlage der Jahresabschlussrechnung des Vorjahres ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres ein gegliederter Haushaltsplan zu erstellen. Jahresabschlussrechnung und Haushaltplan sind unmittelbar nach ihrer Erstellung im Organ des Landesverbandes zu veröffentlichen.

§ 12 Die Revision

  1. Zur Überwachung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen sowie zur Geschäfts- und Kassenprüfung wählt die Landeskonferenz zwei Revisor/inn/en und eine/n Ersatzrevisor/in. Sie dürfen auf der Ebene des Landesverbandes keine Vorstandsfunktionen ausüben.
  2. Die Revisor/inn/en sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen.
  3. Weiterhin sind sie jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen und Geschäftsunterlagen zu nehmen.
  4. Über jede Revision ist ein Protokoll anzufertigen, das den Landesvorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten ist. Die Protokolle sind Grundlage des Revisionsberichts an die Landeskonferenz.
  5. Die Revisor/inn/en sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen und nehmen mit beratender Stimme teil.

§ 13 Die Schiedskommission

Die Landeskonferenz wählt eine Schiedskommission, die aus drei Mitgliedern besteht. Außerdem werden zwei Ersatzmitglieder gewählt. Sie arbeitet auf Grundlage des § 7 Abs. 6 – 8 dieser Satzung.

§ 14 Die Orts- und Kreisverbände

  1. Die Tätigkeit eines Orts- oder Kreisverbandes erstreckt sich auf das Gebiet einer Gebietskörperschaft. Im Einverständnis mit dem Landesvorstand kann dieses Gebiet auf eine andere Gebietskörperschaft ausgedehnt werden. Solange auf dem Gebiet einer Gebietskörperschaft noch kein Orts- oder Kreisverband besteht, können dort wohnende Mitglieder im Einverständnis mit dem Landesvorstand örtliche informelle Mitgliedergruppen bilden, deren Rechte und Aufgaben in sinngemäßer Anwendung von § 11 Zif. 1 und § 14 dieser Satzung geregelt werden.
  2. Der Orts-/Kreisverband kann sich in unselbständige Gruppen untergliedern.
  3. Organe des Orts- und Kreisverbandes sind:
    • die Hauptversammlung und
    • der Orts- bzw. der Kreisverbandsvorstand.
  1. Die Rechte und Aufgaben der Hauptversammlung regelt in sinngemäßer Anwendung § 10, Abs. 1. dieser Satzung.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist zugleich dem Landesvorstand mitzuteilen.
  3. Für Wahlen und Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit.
  4. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll hat unverzüglich dem Landesvorstand, den Mitgliedern des Orts- bzw. Kreisvorstandes, und spätestens nach zwei Monaten den Mitgliedern bekannt gemacht zu werden.
  5. Der Orts- bzw. Kreisverbandsvorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • mindestens einem weiteren Mitglied, wobei im Vorstand die Aufgaben der Kassierung und der Schriftführung wahrgenommen werden müssen
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied mit der Aufgabe Kassierung bzw. Schriftführung. Vertretungsberechtigt sind nur zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  2. Bei Ausfall der Orts- bzw. Kreisverbandsrevision ist der Landesvorstand unverzüglich zu informieren. Der Landesvorstand kann die Landesrevision beauftragen, die Revision durchzuführen. Bei strittigen Fragen bezüglich der Auslegung und Anwendung der Satzung sowie der Einhaltung der Regeln ordentlicher Haushaltführung ist der Landesvorstand einzuschalten.
  3. Orts- und Kreisverbände können in Abstimmung mit dem Landesvorstand gebildet werden.
  4. Die Auflösung eines Orts- oder Kreisverbandes ist auf einer eigens dazu einberufenen Versammlung mit mindestens ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Das verbleibende Vermögen fällt dem DFV NRW zu.

§ 15 Auflösung des Landesverbandes

  1. Die Auflösung des Deutscher Freidenker-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen kann beschlossen werden
    • durch eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden einer eigens hierzu einberufenen Landeskonferenz, oder
    • durch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer schriftlichen Mitgliederbefragung.
  1. Bei Auflösung DFV NRW fällt das verbleibende Vermögen dem Senioren- und Pflegeheim „Ludwig Feuerbach e.V.“, 85579 Neubiberg, Albrecht-Dürer-Straße 23 zu; es wird ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwandt.

Diese Satzung wurde am 15. Mai 2011 in Köln durch die außerordentliche Landeskonferenz des Deutschen Freidenker-Verbands, Landesverband Nordrhein-Westfalen beschlossen. Die vorstehende Fassung enthält die durch die Landeskonferenz in Köln am 14. Juli 2018 beschlossenen Änderungen in § 10, § 11 Zif. 6 und 8 sowie § 14 Zif. 1 und 10, sowie die durch die Landeskonferenz in Köln am 7. März 2020 beschlossene Streichung der Rechtsfähigkeit (Zusatz e.V.) in § 1